Warnung vor irreführenden Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit nicht-amtlichen Registern und Dienstleistern

Wir warnen vor irreführenden Angeboten, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen und -verlängerungen.

Es wird unter behördenähnlichen Bezeichnungen eine Veröffentlichung oder Eintragung von Schutzrechten in nicht-amtliche Register oder eine Verlängerung des Schutzrechts angeboten. Rechnungen und Überweisungsträger wecken den Anschein amtlicher Formulare. Eine solche Zahlungsaufforderung entfaltet für sich allein keinerlei Rechtswirkung, eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Aussteller wird hierdurch nicht begründet.

Zum Erhalt oder zur Aufrechterhaltung eines Schutzrechtes, z.B. Marke, Patent, Geschmacksmuster sind lediglich Handlungen vor den jeweiligen

nationalen Patentämtern, z.B.

  • DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt),
  • USPTO (US Patent- und Markenamt),
  • Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

oder Behörden, z.B.

  • HABM (Harmonisierungsamt für den Binnemarkt),
  • EPA (Europäisches Patentamt),
  • WIPO (Weltorganisation für Geistiges Eigentum)

Von uns betreute Mandanten erhalten in der Regel keine Benachrichtigungen von den Ämtern und Behörden.

Es gibt Dienstleister, die mittels besonders aufgemachter Anschreiben eine FREIWILLIGE Eintragung in private, d.h. nicht-amtliche Register anbieten. Diese stehen aber in keinem Zusammenhang mit den Ämtern und Behörden. Uns sind Fälle bekannt, in denen Mandanten aufgrund der hier abgebildeten Anschreiben Zahlungen veranlasst haben, da ihnen das Schreiben "irgendwie amtlich" erschien. Beispiele besonders eindrucksvoll gestalteter Anschreiben finden Sie hier:

 

 

 

Es gibt Unternehmen, die mittels besonders aufgemachter Anschreiben die Einzahlung von tatsächlich fälligen Schutzverlängerungsgebühren anbieten. Die dabei benutzten Formulare sind sehr an das Anmeldeformular des DPMA angelehnt. Daher sind uns Fälle bekannt, in denen Markeninhaber aufgrund der hier abgebildeten Anschreiben unzutreffend gedacht haben, dass zur Verlängerung der Schutzdauer eine Beauftragung des absendenden Unternehmens zwingend notwendig sei.

 

 

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