FAQ: Erfindung & was dazu gehört

FAQ: Erfindung & was dazu gehört

Die nachfolgenden Erläuterungen gelten für Deutschland. Vergleichbares gilt mit Ausnahme der Regelungen zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber in den meisten ausländischen Staaten.

Was ist eine Erfindung?


Hierunter wird die technische Lösung eines Problems verstanden (§ 1 Absatz 2 Patentgesetz).

Was ist eine Patentanmeldung?

Eine schriftliche Beschreibung der Erfindung, die an ein Patentamt zusammen mit einem entsprechenden Antrag gesendet worden ist (§ 34 Patentgesetz).

Was ist ein Patent?

Ein Recht, anderen Personen die Benutzung einer Erfindung zu verbieten (§§ 9 - 13 Patentgesetz).

Wer ist ein Arbeitnehmererfinder?

Ein Erfinder, der zugleich bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist.

Was ist eine Diensterfindung?

Eine Erfindung eines Arbeitnehmers, die einen deutlichen Bezug zur Arbeit oder zum Arbeitsplatz aufweist (§ 4 Absatz 2 Arbeitnehmererfindungsgesetz).

Kann für Software ein Patent erhalten werden?

Ein Patent kann für Software in Kombination mit technischen Mitteln erhalten werden, wenn Neuheit und erfinderische Tätigkeit gegeben sind.

Eine neue und auf einer erfinderischen Leistung beruhende Software kann zumindest dann patentiert werden, wenn mit dieser ein technisches Ergebnis unter Einbeziehung technischer Mittel erreicht wird. Ein technisches Ergebnis wird beispielsweise erreicht, wenn mit Hilfe der Software ein Gegenstand produziert oder verändert wird.

Was muss ich tun, wenn ich etwas erfunden habe?

Hat ein Arbeitnehmer auch außerhalb seiner Arbeitszeit eine nach seiner Meinung patentierbare Erfindung gemacht, so hat er Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber zu beachten. Insbesondere hat er die Erfindung dem Arbeitgeber in Textform zu melden bzw. mitzuteilen  (§§ 5(1), 18(1) ArbEG).

Ist der Erfinder kein Arbeitnehmer, kann er über seine Erfindung frei verfügen. Sollen eigene Nutzungsrechte gewahrt bleiben, so ist die Erfindung wenigstens bis zu einer Anmeldung eines Patents oder eines Gebrauchsmusters geheimzuhalten.
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Darf ich eine Erfindung veröffentlichen?

Zur Sicherung von Rechten ist eine Erfindung zunächst geheimzuhalten: Personen, die nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, dürfen von der Erfindung nichts erfahren. Andernfalls kann kein Patent erhalten werden (§ 1 Absatz 1 und § 3 Patentgesetz) . Ab Anmeldung einer Erfindung beim Patentamt kann in den meisten Fällen veröffentlicht werden, ohne Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.

Eine frühe Veröffentlichung einer Erfindung kann jedoch dann Nachteile zur Folge haben, wenn noch weitere Patentanmeldungen mit verbessertem Inhalt innerhalb der nachfolgenden 18 Monate getätigt werden sollen.

Nach 18 Monaten veröffentlicht das Patentamt die Patentanmeldung (§ 31 Absatz 2 Nummer 2 Patentgesetz). Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist eine eigene Veröffentlichung völlig unschädlich.

Zu beachten sind stets die sich aus einem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtungen zur Geheimhaltung.

Darf ich Freunden und Bekannten von meiner Erfindung erzählen?

Anderen Personen von der Erfindung zu erzählen, stellt eine Veröffentlichung der Erfindung dar, wenn diese Personen nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Es gilt dann das Gesagte zur Frage "Darf ich eine Erfindung veröffentlichen?".

Stören Patente wissenschaftliches Arbeiten?

Nein: Ein durch ein Patent geschützter Gegenstand oder geschütztes Verfahren darf wissenschaftlich untersucht und weiterentwickelt werden, ohne dass hierfür die Erlaubnis des Patentinhabers erforderlich ist (§ 11 Nummer 2 Patentgesetz). Wissenschaftliche Veröffentlichungen sind zum Beispiel 18 Monate nach einer Patentanmeldung problemlos möglich (siehe: "Darf ich eine Erfindung veröffentlichen?").

Was kann ich tun, wenn ich schon veröffentlicht habe?

Unter bestimmten Umständen kann ein Schutz noch durch Anmeldung eines Gebrauchsmusters erhalten werden.

Was ist ein Gebrauchsmuster?

Ein Gebrauchsmuster ist etwas ähnliches wie ein Patent. Die Schutzdauer beträgt bei einem Gebrauchsmuster allerdings nur maximal 10 Jahre (§ 23 Gebrauchsmustergesetz) , wohingegen beim Patent 20 Jahre Schutz (§ 16, ergänzend § 17 Patentgesetz) möglich sind. Auch lassen sich durch ein Gebrauchsmuster ausschließlich Gegenstände (keine Verfahren) schützen (§ 2 Nr. 3 Gebrauchsmustergesetz) .

Unter welchen Umständen ist eine Gebrauchsmusteranmeldung einer Patentanmeldung vorzuziehen?

Eine Gebrauchsmusteranmeldung ist nur dann einer Patentanmeldung vorzuziehen, wenn

1. ein Verbietungsrecht sehr schnell erhalten werden soll und nur für kurze Zeit von Interesse ist,

oder

2. die Erfindung innerhalb des letzten halben Jahres bereits vorveröffentlicht worden ist.

In sämtlichen anderen Fällen ist stets eine Patentanmeldung vorzuziehen, wie die nachfolgende Gegenüberstellung verdeutlicht:

Wer darf eine Erfindung zum Patent anmelden?

In der Regel handelt es sich bei Erfindungen um sogenannte Diensterfindungen. Dann ist der Arbeitgeber zur Anmeldung berechtigt (§ 15 Absatz 1 Arbeitnehmererfindungsgesetz) .

Ein Arbeitnehmer darf eine Erfindung selber zum Patent anmelden, wenn der Arbeitgeber nicht anmelden und diese auch nicht als Betriebsgeheimnis behandeln will (§ 8 Arbeitnehmererfindungsgesetz) oder wenn es sich um eine sogenannte freie Erfindung handelt. Eine freie Erfindung liegt vor, wenn diese nicht im Rahmen der Tätigkeit beim Arbeitgeber entstanden ist und nicht maßgeblich auf Arbeiten und Erfahrungen des Arbeitgebers beruht (§ 4 Arbeitnehmerungsfindungsgesetz).

Ist der Erfinder kein Arbeitnehmer, so darf er selber anmelden (§ 6 Patentgesetz).

Welche Rechte hat ein Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat?

Ein Arbeitnehmererfinder

  • hat das Recht, als Erfinder z. B. in einer Patent- oder Offenlegungsschrift genannt zu werden (§ 63 Patentgesetz);
  • ist vom Arbeitgeber angemessen zu vergüten, wenn dieser von der Erfindung profitiert (§§ 9, 10 Arbeitnehmererfindungsgesetz);
  • kann vom Arbeitgeber verlangen, über den Fortgang eines Anmeldungsverfahrens informiert zu werden (§ 15 Absatz 1 Arbeitnehmererfindungsgesetz) ;
  • darf in bestimmten Fällen bei einem Patentamt selber anmelden (siehe auch "Wer darf eine Erfindung zum Patent anmelden?").

Welche Pflichten hat ein Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat?

  • Er muss die Erfindung dem Arbeitgeber unverzüglich in Textform melden (§ 5 Arbeitnehmererfindungsgesetz) .
  • Er ist (zumindest zunächst) zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 24 Absatz 2 Arbeitnehmererfindungsgesetz).
  • Er muss den Arbeitgeber bei der Durchführung der Patentanmeldung angemessen unterstützen (§ 15 Absatz 2 Arbeitnehmererfindungsgesetz).

Meldet ein Arbeitgeber Erfindungen als Gebrauchsmuster an?

Ein Arbeitgeber ist per Gesetz (§ 13 Arbeitnehmererfindungsgesetz) verpflichtet, grundsätzlich eine Diensterfindung zum Patent anzumelden. Bereits aus diesem Grund werden regelmäßig keine Gebrauchsmusteranmeldungen vom Arbeitgeber getätigt.

Was ist eine Offenlegungsschrift?

Wird eine Erfindung zum Patent angemeldet, so wird diese 18 Monate nach der Anmeldung durch die sogenannte Offenlegungsschrift (§ 32 Absatz 2 Patentgesetz) veröffentlicht. Eine Offenlegungsschrift ist kein Patent. Sie dient lediglich zur Information, dass es eine Patentanmeldung gibt.

Wann ist ein zum Patent angemeldeter Gegenstand geschützt?

Sobald die Öffentlichkeit im vom deutschen Patentamt erstellten Patentblatt (§ 32 Absatz 1 Nummer 3 Patentgesetz) über die Erteilung des Patentes informiert wird. Zeitgleich wird die Patentschrift herausgegeben (§ 58 Absatz 1 Patentgesetz).

Wie lange dauert es, bis ein Patent erteilt wird?

In der Regel mehrere Jahre ab Anmeldetag.

Was ist geschützt?

In einer Patentschrift gibt es stets einen oder mehrere durchnumerierte Sätze, die mit "Patentansprüche" überschrieben sind. Häufig ist nur der erste Satz wichtig. Stimmen die in diesem Satz aufgezählten Merkmale mit einem benutzen Gegenstand oder einem benutzen Verfahren überein, so fällt der Gegenstand oder das Verfahren in den Schutzbereich des Patentes (§ 144 Patentgesetz).

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